In ihrer Einvernahme schilderte Q.________ primär die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten. Dabei bestätigte sie, dass bei der Besprechung zum ersten Zusammenarbeitsvertrag ein Übersetzer anwesend gewesen sei (pag. 605, Z. 4 f.). Weiter bejahte sie die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass er Einnahmen deklarieren müsse (pag. 605, Z. 20 f.). Der Beschuldigte habe zwischen CHF 150.00 und CHF 400.00 an Arbeitseinkommen deklariert. Dies unregelmässig. Hierzu führte Q.________ erklärend aus, dass die Gesundheit des Beschuldigten häufig ein Thema gewesen sei.