Zu prüfen bleibt die Frage, wie viele Stunden der Beschuldigte an den besagten Tagen gearbeitet hat. Diese Frage lässt sich anhand der objektiven Beweismittel nicht beantworten. 22.2 Zu den subjektiven Beweismitteln 22.2.1 Aussagen von Q.________ Q.________ war als Sozialarbeiterin für die Betreuung des Beschuldigten zuständig (pag. 604, Z. 24 f.). Sie wurde einzig an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen sorgfältig und zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 696, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In ihrer Einvernahme schilderte Q.