Die sich in den Akten befindlichen Fotos und Videos datieren nicht auf den 29. August oder den 1. und 2. Dezember 2016, weshalb diesen Bildern und dem Video keine weiteren sachdienlichen Hinweise für die vorliegend zu beantwortende Beweisfrage entnommen werden können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus den objektiven Beweismitteln hervorgeht, dass der Beschuldigte sowohl am 29. August 2016 als auch am 1. und 2. Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Zu prüfen bleibt die Frage, wie viele Stunden der Beschuldigte an den besagten Tagen gearbeitet hat.