38 gen des Beschuldigten hierzu (pag. 430). Ein entsprechendes Einkommen hat der Beschuldigte gemäss den objektiven Beweismitteln gegenüber dem AB.________ nicht deklariert. Die sich in den Akten befindlichen Fotos und Videos datieren nicht auf den 29. August oder den 1. und 2. Dezember 2016, weshalb diesen Bildern und dem Video keine weiteren sachdienlichen Hinweise für die vorliegend zu beantwortende Beweisfrage entnommen werden können.