Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte über seine Pflichten gegenüber dem AB.________ informiert gewesen war und wusste, dass er sein gesamtes Einkommen dem AB.________ zu melden hatte. Dies ergibt sich sodann auch aus seinen Aussagen (vgl. hierzu Ziff. 22.2.2 hiernach). Gemäss der Strafanzeige des AB.________ habe der Beschuldigte auf seinem PC- Konto .________ seit dem 8. Februar 2011 monatliche Benzinkosten ausgewiesen. Hierauf wurde eine Auflistung von Benzinkosten im Monatsvergleich mit dem deklarierten Einkommen der I.________ GmbH sowie der Anzahl gefahrener Kilometer erstellt (pag. 72).