Für den ersten Zusammenarbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 erschien der Beschuldigte gemeinsam mit einem Übersetzer. Gemäss diesem und allen weiteren Verträgen erklärte der Beschuldigte jeweils mit seiner Unterschrift, dass er auf die unaufgeforderte und unverzügliche Pflicht zur Meldung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden sei (pag. 56). Sämtliche Verträge sind vom Beschuldigten unterzeichnet worden. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte über seine Pflichten gegenüber dem AB.