Im Januar 2011 unterzeichnete der Beschuldigte die Rückerstattungsvereinbarung, mit welcher er angab zu wissen, dass er dem AB.________ sämtliche Änderungen seiner wirtschaftlichen (Einkommen und Vermögen) und persönlichen (z.B. Weg- oder Zuzug eines Mitbewohners) Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe (pag. 51). Für den ersten Zusammenarbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 erschien der Beschuldigte gemeinsam mit einem Übersetzer.