22. Beweiswürdigung der Kammer 22.1 Zu den objektiven Beweismitteln Die Vorinstanz hat das Gesuch um Amtshilfe des AB.________ vom 28. Februar 2017 sowie die Strafanzeige des AB.________ inkl. Beilagen vom 20. April 2017 zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 691 ff., S. 27-30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Unterlage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit 2011 Sozialhilfe in der T.________ bezieht (pag. 40; pag. 44). Im Januar 2011 unterzeichnete der Beschuldigte die Rückerstattungsvereinbarung, mit welcher er angab zu wissen, dass er dem AB.