37 men. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten und von Q.________ einer eingehenden Würdigung unterzogen. Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 690 ff., S. 26-36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.