Es kann hierzu auf die Ausführungen in Ziffer 16.2.1 verwiesen werden. Ergänzend sei an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass J.________ bestätigte, wonach der Beschuldigte für die I.________ GmbH gearbeitet habe. Zur Beantwortung der Beweisfrage führte er einzig aus, dass der Beschuldigte nicht immer gearbeitet habe. Dieser habe wie eine Aushilfe gearbeitet. Der Beschuldigte habe Teilzeit gearbeitet. Er habe dem Beschuldigten ca. CHF 25.00 pro Stunde bezahlt. Weiter gab J.________ an, dass der Beschuldigte fast jeden Monat vier bis fünf Stunden für ihn gearbeitet habe. Manchmal habe er zusätzlich geholfen.