21. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere das Gesuch um Amtshilfe des AB.________ vom 28. Februar 2017 (pag. 40 ff.) sowie deren Strafanzeige inkl. Beilagen vom 20. April 2017 (pag. 44 ff.) vor. Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 832 ff.), von J.________ (pag. 249 ff.) und von Q.________ (pag. 604 ff.) in den Akten. In der Einvernahme von J.________ geht es primär um die Anstellung des Beschuldigten bei der I.________ GmbH sowie dessen Arbeitseinsätze. Es kann hierzu auf die Ausführungen in Ziffer 16.2.1 verwiesen werden.