Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte jedoch am 2. Dezember 2016 gearbeitet. Zudem wurde er anlässlich einer Verkehrskontrolle am 1. Dezember 2016 angehalten, als er auf dem Weg zur Arbeit war. Hinsichtlich beider Daten geht das Gericht von einem Arbeitstag von acht Stunden zu einem Stundenlohn von CHF 26.00 aus. Der Beschuldigte hat somit im Monat Dezember 2016 ein Arbeitseinkommen von mindestens CHF 416.00 erzielt, welches er gegenüber dem AB.________ nicht deklariert hat.»