Auch dafür, dass der Beschuldigte im Januar 2017 Arbeitseinkünfte erzielte, lassen sich in den Akten wenig konkrete Hinweise finden. Zwar sind im Januar 2017 gemäss Auflistung des AB.________ CHF 30.25 an Benzinkosten angefallen (pag. 43). Dass er am Tag des Benzinbezugs gearbeitet hat, hat der Beschuldigte jedoch nicht bestätigt. Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend hat deshalb ein Freispruch für die Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017 in T.________, zu ergehen.