Der Beschuldigte hat am 29. Januar 2017 gemäss Beweisergebnis seinen Personalchef verletzt (vgl. hiervor). Es ist deshalb im Ergebnis höchst unwahrscheinlich, dass er im Februar 2017 weiter bei der I.________ gearbeitet hat. Es finden sich zudem weder in den objektiven noch in den subjektiven Beweismitteln konkrete Hinweise auf eine Arbeitstätigkeit des Beschuldigten im Februar 2017.