geht das Gericht auch betreffend der im August 2016 geleisteten Arbeit von einem Stundenlohn in der Höhe von CHF 26.00 aus. Weiter geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte – entsprechend einem durchschnittlichen Arbeitstag – am 29. August 2016 während mindestens acht Stunden gearbeitet hat. Der Beschuldigte 36 hat damit im August 2016 ein Arbeitseinkommen von mindestens CHF 208.00 erzielt, welches er gegenüber dem AB.________ nicht deklariert hat. Dezember 2016 bis Februar 2017: