Bezüglich der geleisteten Arbeit vom 29. August 2016 geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte diese gegen Entgelt erbracht hat. Anzunehmen, dass der Beschuldigte unentgeltlich gearbeitet oder gerade bloss eine Stunde gearbeitet hat, ist nach Auffassung des Gerichts weltfremd. In Anbetracht des Stundenlohns der Monate Mai 2016 und Juli 2016 (pag. 357) geht das Gericht auch betreffend der im August 2016 geleisteten Arbeit von einem Stundenlohn in der Höhe von CHF 26.00 aus.