• 29. August 2016 (Tankfüllung 29.08.2016, pag. 43), • 02. November 2016 (Video pag. 641 ff.), • 02. Dezember 2016 (Tankfüllung 02.12.2016, pag. 43), Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Arbeitseinkünfte für die Monate September 2015, August 2016 sowie Dezember 2016 bis Februar 2017 nicht gegenüber dem AB.________ deklariert zu haben. Eindeutig nicht die Rede ist von Einkünften der Vormonate, die sodann in diesen Monaten angerechnet würden. Aus diesem Grund sind nachfolgend lediglich die nicht deklarierten Einkünfte dieser Monate zu prüfen. […] August 2016: