Hinsichtlich des tatsächlich erzielten und sodann gegenüber dem AB.________ deklarierten Einkommens ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat gegenüber dem AB.________ im September 2015 ein Einkommen von CHF 194.00 und im Juli 2016 ein Einkommen von CHF 181.00 angegeben (pag. 43). Im Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017 deklarierte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis kein Einkommen. Dagegen hat der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis während des Deliktszeitraumes mindestens an folgenden Tagen gearbeitet: • 15., 20. und 22. Juli 2016 (Bilder pag. 641 ff., pag. 129 i.V.m. 147),