Das sei nicht erwiesen. Er habe teilweise auch unentgeltlich gearbeitet oder habe die Mitarbeiter lediglich zur Baustelle gefahren. Es würden keine Anhaltspunkte für eine jeweils achtstündige Arbeit vorliegen, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. 35 20. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 700, S. 36-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «[…]