123, Z. 465-468). Schliesslich blieb unbestritten, dass dem Beschuldigten im September 2015 CHF 2‘630.00, im August 2016 CHF 2‘767.35, im Dezember 2016 CHF 2‘636.30, im Januar 2017 CHF 2‘672.45 und im Februar 2017 CHF 2‘673.25 an Sozialhilfe ausbezahlt wurden (pag. 80). Es wird grundsätzlich nicht bestritten, dass der Beschuldigte am 29. August 2016 sowie am 1. und 2. Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Dagegen bestreitet der Beschuldigte im August einen ganzen Tag und im Dezember zwei volle Tage gearbeitet zu haben. Das sei nicht erwiesen.