Für seinen Fall zuständig war Q.________. Gegenüber dem AB.________ deklarierte der Beschuldigte mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 745.30 für das Jahr 2015 sowie CHF 613.00 für das Jahr 2016 und reichte Lohnabrechnungen für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2016 ein (pag. 45 Bst. a) und pag. 47). Nicht in Abrede gestellt wird der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend den aufgelisteten Benzinkosten (pag. 42 f.) von März bis Dezember 2016 an diesen Tagen für die I.________ GmbH gearbeitet hat (pag. 123, Z. 465-468).