689, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der oberinstanzlichen Würdigung wird der unbestrittene Sachverhalt nachfolgend – in etwas anderer Form – nochmals wiedergegeben: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seit 2011 vom AB.________ unterstützt wird. Der Beschuldigte unterzeichnete das Formular «Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen» vom 7. Januar 2011, vier Zusammenarbeitsverträge vom 25. Februar 2011, vom 05. März 2012, vom 19. Februar 2013 und vom 11. März 2014 sowie eine Zielvereinbarung und einen Handlungsplan vom 18. Oktober 2016 (pag. 51 ff.). Für seinen Fall zuständig war Q.