Infolge alleiniger Berufung des Beschuldigten ist lediglich der Sachverhalt in Bezug auf die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu prüfen. Konkret geht es um die Arbeitstätigkeit vom 29. August 2016 sowie vom 1. und 2. Dezember 2016, für welche die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Nichtdeklaration des Erwerbseinkommens im Umfang von jeweils acht Stunden pro Tag zu CHF 26.00 pro Stunde schuldig gesprochen hat (pag. 700 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt wieder gegeben, darauf wird verwiesen (pag. 689, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).