I. des erstinstanzlichen Urteils). Dagegen erklärte es den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen im August 2016 in T.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 208.00 sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen im Dezember 2016 in T.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 416.00, schuldig (pag. 658, Ziff. II.4. und 5. des erstinstanzlichen Urteils). Infolge alleiniger Berufung des Beschuldigten ist lediglich der Sachverhalt in Bezug auf die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu prüfen.