34 19. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________, sowie von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017, frei (pag. 658, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils).