A.________ verheimlichte gegenüber dem AB.________ – obwohl er seit dem Jahr 2011 mehrfach von seinen sofortigen und unaufgeforderten Mitteilungspflichten betreffend Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Kenntnis genommen hatte – seine erzielten Arbeitseinkünfte in den Monaten Dezember 2016 sowie Januar und Februar 2017 in der Höhe von total CHF 7‘327.55, wodurch er ihm nicht zustehenden Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 5‘336.30 beziehen konnte.»