_ verheimlichte gegenüber dem AB.________ – obwohl er seit dem Jahr 2011 mehrfach von seinen sofortigen und unaufgeforderten Mitteilungspflichten betreffend Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Kenntnis genommen hatte – seine erzielten Arbeitseinkünfte in den Monaten September 2015 und August 2016 in der Höhe von total CHF 3‘419.55, wodurch er ungerechtfertigte Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 3‘147.80 erwirken konnte.