__ GmbH (pag. 374). Indessen ergibt sich aus diesem Nichtwissen des Beschuldigten betreffend das Resultat seines Stellenantrittsgesuchs, dass er sich ungeachtet seines Wissens um die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung nicht darum kümmerte, ob er auch tatsächlich im Besitz einer solchen gewesen ist. Dies umso mehr, als dass er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals ausführte, er habe sich mehrfach bei seinem Arbeitgeber danach erkundigt. Ungeachtet seines Wissens arbeitete der Beschuldigte weiterhin für die I.________ GmbH.