33 legen arbeiten könne (pag. 700, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass das Stellenantrittsgesuch per 1. April 2015 nicht bewilligt worden sei, wird insoweit Glauben geschenkt. Im Gegensatz zur positiven Verfügung des beco Berner Wirtschaft vom 10. Dezember 2012, welche auch dem Beschuldigten eröffnet wurde, erfolgte die Mitteilung zum Gesuch um Stelleantritt per 1. April 2015 nur an die Arbeitgeberin des Beschuldigten, die I.________ GmbH (pag.