Dass er diese nicht zu verstehen vermochte, vermag – wie bereits in Ziffer 16.1 begründet – nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte verfügte über ausreichend gute Deutschkenntnisse. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass er für seine Arbeit bei der I.________ GmbH über eine Arbeitsbewilligung hätte verfügen müssen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dies aus einem Gespräch mit dem AB.________ zum Zusammenarbeitsvertrag vom 11. März 2014 hervorgeht. Demnach hat der Beschuldigte gegenüber dem AB.________ darüber Auskunft gegeben, dass er, sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, bei einem Kol-