Seine Aussagen lassen sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Wie bereits in Ziffer 16.1 festgehalten, hat der Beschuldigte sämtliche Gesuche um Stellenantritt persönlich unterschrieben, was er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sodann auch bestätigte. Ferner wurde ihm die positive Verfügung zum Stelleantrittsgesuch vom 10. Dezember 2012 eröffnet. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte damit sowohl von den eigentlichen Gesuchen als auch der Notwendigkeit des Erteilens einer Bewilligung Kenntnis hatte. Dass er diese nicht zu verstehen vermochte, vermag – wie bereits in Ziffer 16.1 begründet – nicht zu überzeugen.