859, Z. 9-23). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich mit den Formalitäten rund um die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung nicht ausgekannt und davon nichts gewusst habe, sind nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Der Beschuldigte verstrickt sich in Widersprüche, wenn er einerseits nichts von der Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung gewusst haben will, andererseits aber anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er mehrfach bei seinem Arbeitgeber nachgefragt habe, wie die aktuelle Situation hinsichtlich der Arbeitsbewilligung aussehe. Seine Aussagen lassen sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.