Der Beschuldigte bestätigte, dass die Unterschriften rechts unten auf den Gesuchen um Stellenantritt per 1. April 2015 und per 7. November 2012 seine Unterschriften seien. Die Unterschrift auf dem Gesuch um Stellenantritt per 1. September 2012 könnte auch seine Unterschrift sein, sicher sei er aber nicht (pag. 858, Z. 26-37). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er 100 Mal nachgefragt habe, wie die Situation mit der Arbeitsbewilligung sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er das Blatt unterschreiben und es an die Gemeinde weitergeben solle. Mit Gemeinde meine er den AB.________. Er habe jeweils bei seinem Chef und nicht beim AB.________ nachgefragt (pag. 859, Z. 9-23).