200, Z. 453). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, dass er nicht gewusst habe, dass er für die Arbeit eine Arbeitsbewilligung benötigt hätte. Es sei die Aufgabe des AB.________ gewesen, ihm zu sagen, ob er für jegliche Arbeit eine Bewilligung benötigt habe. Er trage hier keine Schuld (pag. 621, Z. 15-18). Er habe davon nichts gewusst (pag. 623, Z. 17). Nichts anderes sagte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus. Er habe davon nichts gewusst (pag. 858, Z. 22). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Unterschriften rechts unten auf den Gesuchen um Stellenantritt per 1. April 2015 und per 7. November 2012 seine Unterschriften seien.