32 Beschuldigte «Ja, das stimmt.» (pag. 120, Z. 346-149). Dass dieses Gesuch infolge Unvollständigkeit nicht genehmigt worden sei, davon wisse er nichts (pag. 121, Z. 355-358). In der Einvernahme vom 10. August 2017 ergänzte der Beschuldigte, dass er sich mit diesen Formalitäten überhaupt nicht auskenne (pag. 199, Z. 421). Er habe keine Ahnung davon (pag. 200, Z. 446). Weiter verneinte er, im Jahr 2015 ein bewilligtes Arbeitsgesuch erhalten zu haben (pag. 200, Z. 448 f.). Er habe davon nichts gewusst (pag. 200, Z. 453).