Nachdem dem Beschuldigten das Kündigungsschreiben vorgelegt wurde, entschuldigte er sich und korrigierte seine Aussage. Damals sei allen Mitarbeitern gekündigt worden und danach sei seitens der I.________ GmbH mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden (pag. 120, Z. 338-344). Auch auf Vorhalt des Stellenantrittsgesuchs mit Stellenantritt per 1. April 2015 antwortete der