Auf Vorhalt der Abklärungen beim SEM und der Fremdenpolizei .________, wonach er lediglich bis und mit Oktober 2014 berechtigt gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihm das Arbeitsverhältnis durch die I.________ GmbH per 30. Oktober 2014 gekündigt worden sei, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 20. März 2017 «ja genau». Das stimme, da er zu einer anderen Firma gegangen sei. Er sei damals zu der Firma P.________ gegangen (pag. 120, Z. 327-336). Nachdem dem Beschuldigten das Kündigungsschreiben vorgelegt wurde, entschuldigte er sich und korrigierte seine Aussage.