Seine Aussagen zu konkreten Fragen nach den Lohnausweisen, Lohnzahlungen oder zu den Stellenantrittsgesuchen sind sehr ungenau und oberflächlich. Vielfach verwies J.________ auf die Buchhalterin. J.________ vermochte sich auch nicht genauer an das unvollständige und deshalb abgewiesene Stellenantrittsgesuch vom 1. April 2015 [recte: gemeint ist hier das Stellenantrittsgesuch vom 23. März 2015 mit Stellenantritt per 01.04.2015] erinnern. Er antwortete, dass er es nicht wisse und es sein könne, dass er dies unterschrieben habe (pag. 253, Z. 152-155).