695 f., S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen eher allgemein gehaltenen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte sowohl 2015 als auch 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Darüber hinaus können seinen Ausführungen keine sachdienlichen Hinweise zur Beantwortung der Beweisfrage entnommen werden, ob der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Arbeitsbewilligung benötigte und dass er ohne Arbeitsbewilligung tätig gewesen ist. Seine Aussagen zu konkreten Fragen nach den Lohnausweisen, Lohnzahlungen oder zu den Stellenantrittsgesuchen sind sehr ungenau und oberflächlich.