252, Z. 119). Weiter bestätigte J.________, dass der Beschuldigte 2015 und 2016 wahrscheinlich schon bei ihm gearbeitet habe (pag. 252, Z. 121 f.). Weiter gab er an, dass der Beschuldigte fast jeden Monat vier bis fünf Stunden für ihn gearbeitet habe. Manchmal habe er auch zusätzlich geholfen (pag. 253, Z. 167 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass diese Aussagen mit dem unbestrittenen Sachverhalt übereinstimmen und sich auch durch die objektiven Beweismittel erhärten lassen (pag. 695 f., S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).