31 des Beschuldigten (pag. 250, Z. 15 f.). Anlässlich der Einvernahme bestätigte dieser, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich bei ihm im Stundenlohn gearbeitet habe (pag. 251, Z. 56). Der Beschuldigte habe nicht immer gearbeitet. Er habe diesen manchmal zur Baustelle gefahren und er habe gearbeitet; wie eine Aushilfe (pag. 251, Z 71 f.). Der Beschuldigte habe Teilzeit gearbeitet. Er habe sicher länger als zwei Jahre bei ihm gearbeitet (pag. 252, Z. 103 u. 107). Er habe dem Beschuldigten ca. CHF 25.00 pro Stunde bezahlt (pag. 252, Z. 119).