700, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte bereits 2011 über einigermassen gute Deutschkenntnisse verfügte, ergibt sich auch aus den Vorakten BM 11 26282. In seiner Einvernahme vom 2. Juli 2011 verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er einen Übersetzer benötige. Die Einvernahme wurde auf Deutsch geführt und der Beschuldigte machte schliesslich detaillierte und ausführliche Ausführungen zu den Geschehnissen vom 2. Juli 2011 in der Aarbergergasse. 16.2 Zu den subjektiven Beweismitteln 16.2.1 Einvernahme mit J.________ J.________ wurde einmal am 23. Februar 2017 polizeilich einvernommen (pag.