vom 19./20. Februar 2013 hervor. Demnach habe der Beschuldigte bereits längere Zeit die Zusage eines Kollegen mit AA.________ (Beruf)-Geschäft gehabt, wonach er bei diesem arbeiten könne, sobald er die Arbeitsbewilligung für ihn erhalten habe (pag. 61). Zu den Deutschkenntnissen des Beschuldigten nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass der Beschuldigte gegenüber dem AB.________ – auch ohne Übersetzer – immer wieder detailliert Auskunft über seine Verhältnisse gegeben hat, was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er kein Deutsch verstanden hätte (pag. 700, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).