Der Verteidiger machte namens des Beschuldigten geltend, dass dieser Analphabet sei. Es sei deshalb zu viel verlangt, vom Beschuldigten das Verständnis für die administrativen Abläufe zu erwarten. Darüber hinaus seien seine Deutschkenntnisse ebenfalls nicht ausreichend, um diese Abläufe zu verstehen (pag. 865 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den auch vom Beschuldigten unterzeichneten Gesuchen um Stellenantritt folgt, dass dieser um die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung wusste. Dies geht zudem aus dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und dem AB.________ vom 19./20. Februar 2013 hervor.