Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der beco Berner Wirtschaft vom 27. März 2017, mit welchem der I.________ GmbH das gestellte Stellenantrittsgesuch vom 24. März 2015 infolge unvollständiger Angaben zur Ergänzung zurückgewiesen wurde (pag. 374). Das erste Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH vom 15. November 2012 für den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 gutgeheissen (pag. 366 f.). Ein weiteres Stellenantrittsgesuch der O.________ GmbH datiert auf den 10. August 2012 (pag. 363). Dieses Gesuch wurde abgelehnt, da sich die O.________ GmbH gemäss SHAB-Meldung in Liquidation befunden habe (pag.