206). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz Kündigung per 30. Oktober 2014 in den Jahren 2015 und 2016 weiterhin für die I.________ GmbH tätig gewesen ist und ein (unregelmässiges) Einkommen erzielte, was auch nicht weiter bestritten wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erteilte das SEM am 16. Februar 2017 mit, das es von einem durch den Migrationsdienst .________ bewilligten Arbeitsverhältnis des Beschuldigten Kenntnis hatte. Das bewilligte Arbeitsverhältnis des Be-