Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2015 per 1. April 2015 wieder in das Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH eingetreten ist. Das entsprechende Stellenantrittsgesuch ist am 26. März 2015 beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingegangen (pag. 690, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 352 ff.). Weiter kann der Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Abrechnungsperiode 2015 entnommen werden, dass der Beschuldigte 2015 einen Lohn von CHF 782.00 erzielte (pag.