16. Beweiswürdigung der Kammer 16.1 Zu den objektiven Beweismitteln Dem Lohnausweis 2014 der I.________ GmbH ist ein Bruttojahreslohn des Beschuldigten von CHF 4‘193.00 zu entnehmen, was mit der Lohnbescheinigung und Abrechnung für Familienzulagen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Abrechnungsperiode 2014 übereinstimmt (pag. 348). Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung vom 29. September 2014 per 30. Oktober 2014 aufgelöst (pag. 346). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2015 per 1. April 2015 wieder in das Arbeitsverhältnis mit der I.______