113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 832 ff.) und von J.________ (pag. 249 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 690 ff., S. 26-36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.