Da der Beschuldigte, in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, im konkreten Fall nicht wusste, ob er ab 2015 über eine Arbeitsbewilligung verfügte, jedoch trotzdem bei der I.________ gearbeitet hat, hat er damit zumindest in Kauf genommen, ohne fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung zu arbeiten. […].» 15. Beweismittel